Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 mssen erfllt sein.

Sondervorschrift fr die Verpackung B 8:
Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Gropackmitteln (IBC) befrdert werden, da bekannt ist, dass er einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 C oder von mehr als 130 kPa bei 55 C besitzt.